AGB / AEB

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Einkaufsbedingungen

AGB als PDFAEB als PDF

Verhaltenskodex für Lieferanten

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Softwarenutzungsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Durch die Erteilung des Auftrages und / oder die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde die Kenntnis und sein Einverständnis mit unseren Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Den abweichenden Bedingungen wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

  2. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

  3. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

  4. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

  5. Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Fulda. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung des Käufers, ist das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Wir können dies innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.

  3. Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße- und Gewichtsangaben, sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

  4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen, Stoffen, Modellen, Mustern und Spezifikationen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

  5. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben den Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.

  6. Konstruktionsänderungen, sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, sowie sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise sind inklusive Standard-Verpackung, exklusiv gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung ausgewiesen.

  2. Grundsätzlich erfolgen Lieferungen gegen Vorauskasse, auf Wunsch und Prüfung gegen Rechnung in der Währung “EURO“.

  3. Allen Aufträgen werden die zur Zeit der Lieferung geltenden Preise und Rabattsätze zugrunde gelegt. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Diese schriftliche Vereinbarung kommt z. B. auch durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

  4. Lieferungen gegen Rechnung müssen ausdrücklich vereinbart werden. Der Kaufpreis ist dann netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben wird. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

  5. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

  6. Alle unsere Forderungen gegen den Käufer werden sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, auch wenn zuvor anderes vereinbart wurde. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist sind wir in diesem Fall auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

  7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn technische Fragen und Ausführungseinzelheiten geklärt sind.

  2. Der Käufer hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Dies gilt ebenfalls, wenn ein fester Liefertermin vereinbart ist.

  3. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

  4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

  5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

  7. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware fristgemäß unser Werk verlassen hat.

  8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bei höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Zulieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

  9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

5. Gefahrübergang – Versand/Verpackung - Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt nach Klausel CIP gemäß Inconterms 2010 der ICC so gilt für:
    -- Standard-Lieferungen national und Gemeinschaftsländer bis vereinbarte Lieferadresse (Bestimmungsort)
    -- Standard-Lieferungen in Drittländer bis Import-Seehafen als vereinbarter Bestimmungsort
    Eine Berechnung von Zuschlägen für Express- und Luftfrachtsendungen behalten wir uns vor.

    Luftfracht in Drittländer ist immer kostenpflichtig. Bei Teilen inkl. Verpackung mit Übergröße (ab einer Länge von 6 m oder von einer Breite 2,4 m oder einer Höhe von 2,3 m) erfolgt die Lieferung Ex Works zuzüglich Verpackung.
    Bei Maschinenlieferungen liefern wir stets Ex Works (EXW), exklusive Verpackung und Fracht.

  2. Mit der Übergabe an den Kunden als Abholer, jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, spätestens jedoch mit Übergabe an den 1. Frachtführer, geht jede Gefahr auf den Käufer über.

  3. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Ort des Käufers ist der Gefahrenübergang am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
    Wenn sich der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden
    Gründen verzögert oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung auf den Besteller über.

  4. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

  5. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

  6. Der Mindestauftragswert für Versandlieferungen beträgt 100 EURO (ohne MwSt.) im Inland, im Ausland 250 EURO (nicht bei Bestellungen via Onlineshop). Bei Kleinlieferungen für Bestellungen unter Mindestauftragswert werden im Inland neben Verpackungs- und Versandkosten anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von 50 EURO (ohne MwSt.) in Rechnung gestellt. (Hinweis zum Mindermengenzuschlag!) Versandlieferungen ins Ausland werden nicht ausgeführt.

  7. Die Bestellung von Sonderanfertigungen sowie Bestellungen in Mengen und Abmessungen, die nicht Bestandteil unseres Kataloges sind, bedürfen der Schriftform durch den Käufer. Gegebenenfalls ist eine zu vereinbarende Anzahlung zu leisten. Werden Sonderanfertigungen in größeren Mengen in Auftrag genommen, so darf von uns die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden (in der Regel ±10%). Versandverpackungen werden grundsätzlich zum Selbstkostenpreis berechnet.

6. Rücktrittsrecht des Kunden

Auf die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als Sonderanfertigung gekennzeichneten Vertragsgegenstände finden nachfolgende Vertragsklauseln gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB ergänzend Anwendung:

  1. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Im Fall von Mängeln bleibt es jedoch bei den Regelungen aus diesen AGBs.

  2. Bei Abnahmeverzug oder eines gemäß der vorstehenden Regelung unzulässigen Rücktritts vom Vertrag sind wir, nach einer angemessenen Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, berechtigt, Schaden – und/oder Aufwendungsersatz in Gesamthöhe von 20 % der Kaufsumme der Auftragsbestätigung zu verlangen.
    Der Käufer kann den Nachweis eines geringeren Schadens erbringen. Individuell vereinbarte Vertragsstrafen werden auf den Schadens – und Aufwendungsersatz angerechnet.

7. Gewährleistung/Haftung

  1. Im Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten und zwischen Unternehmen leisten wir für die Mängelfreiheit unserer Produkte Gewähr für einen Zeitraum von einem Jahr ab Erreichen des Bestimmungsort
    gem. V. 1. dieser AGB.

  2. Auf Frässpindeln und andere Verschleißteile leisten wir eine Gewähr für Mängelfreiheit von 6 Monaten. Diese Gewährleistungsfrist von 6 Monaten zählt auch für Frässpindeln, die in ein Maschinensystem integriert sind.
    Auf Akkumulatoren und Verschleißteile wie Bremsbeläge und Bremsscheiben leisten wir eine Gewähr für Mängelfreiheit von 6 Monaten.

  3. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Berechnungen, Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren ist der Käufer eigenverantwortlich. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Zweck haften wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist.

  4. Für Sachmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen und der Reglungen in Ziffer 8 und 9 – Gewähr wie folgt:

  5. Mängelansprüche des Käufers als Vollkaufmann bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andere Käufer haben innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Waren die Rüge bei uns schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen können nur berücksichtigt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.

  6. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

  7. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Rücksendungen sind in Originalverpackungen oder gleichwertiger Verpackung auszuführen. Die Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt. Veranlasst der Kunde eine Überprüfung von uns gelieferter Waren und gibt er einen Fehler an, für den wir haften würden, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr für jedes überprüfte Gerät, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.
    Die Überprüfungsgebühren betragen mindestens 50,00€ und maximal 250,00€. Dies ist abhängig vom Aufwand der Überprüfung.

  8. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt 6 Ziff. 9 und Abschnitt 6 Ziff. 10 bleiben hiervon unberührt.

  9. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind in diesem Fall darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  10. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 6 Ziff. 9 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

  11. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

  12. Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt 4 Ziff. 6 bis Abschnitt 4 Ziff. 10 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  13. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

  14. Im Übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc. auf die wir keinen Einfluss haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch und Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen und Katalogblätter. Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns und ohne sonstige Berechtigung (Verzug von uns bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen vorgenommen hat, insbesondere an Steuerungen/Software, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt.

  15. Bei Rechtsmängeln gilt, führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter diesen Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen freistellen.

  16. Die vorstehend genannte Verpflichtung von uns ist vorbehaltlich der vorstehenden Haftungsregelung für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung anschließend. Die Verpflichtung unter Ziff. 15 besteht nur, wenn uns der Kunde unverzüglich über geltend gemachte Schutz- und Urheberrechtsverletzungen informiert, der Kunde uns in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Modifizierung ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtliche Regelungen vorbehalten bleiben, nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den gelieferten Gegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

8. Reparaturen und Rücknahme

  1. Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages vom Käufer gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Der Rechnungsbetrag für Reparaturen ist sofort ohne jegliche Abzüge zu entrichten. Reparaturen, auch im Rahmen von Garantieleistungen, erfolgen grundsätzlich in unserem Werk, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht.

  2. Rücknahmen von gelieferten Waren sind nur nach Rücksprache und Vereinbarung unter Anrechnung entsprechender Abschläge möglich. Sonderanfertigungen und Software sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen! Bei allen Ein- oder Rücksendungen ist der Lieferschein- oder die Rechnungskopie beizulegen. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers und sind „frei Haus“ vorzunehmen.

9. Montage und Wartungsarbeiten

  1. Montagearbeiten sind, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.

  2. Wartungsarbeiten erfordern einen gesonderten Vertrag, den der Kunde bei Kauf der Maschine abschließen kann. In diesem Wartungsvertrag sind die Leistungen für eine Wartung definiert. Der Wartungsvertrag beinhaltet keine Arbeiten gem. Absatz 7 und keine Ersatzteile und sonstigen Arbeiten.

  3. Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeiten stellen wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.

  4. Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung. Er hat zum Schutz unseres Besitzes und des Servicepersonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Servicepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung.

  5. Unser Servicepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung unserer Verpflichtung zur Lieferung und der Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes oder des Wartungsvertrages vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns von dem Kunden oder einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Arbeiten haften wir nicht.
    Wird die Montage oder Wartung durch den Kunden oder einen vom ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften zu beachten.

10. Software, Softwarenutzung und ergänzende Gewährleistungs – und Mängelansprüche

  1. An Software von uns jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Kunde gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. Wir bleiben Inhaberin des Urheberrechtes sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright- Vermerke dürfen nicht entfernt werden.

  2. Wir liefern Installations- und Inbetriebnahmeanleitungen mit entsprechenden Sicherheitshinweisen für ihre Software in gedruckter Form. Alle weiteren Dokumentationen werden nur in Form von Softwaredaten mitgeliefert. Mit der Nachlieferung neuer Software-Releases werden auch die entsprechenden notwendigen Softwaredaten übersandt. Wir sind berechtigt die Dokumentationen auch mittels Online-Hilfe oder Online-Dokumentationen zu liefern.

  3. Eine Weitergabe an Dritte bedarf in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Überlassung von Software zum Zweck der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingung durch Dritte sicherzustellen. Veränderungen sind nicht gestattet.

  4. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen hat der Besteller für jeden Verstoß hiernach eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen des Auftragswertes zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Diese Vertragsstrafe ist auf eventuelle Schadensersatzansprüche anzurechnen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer bzw. das kein Schaden entstanden ist. Die Software und die dazugehörigen Dokumente sind in diesem Fall umgehend zurückzugeben.

  5. Vorstehende Bedingungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheft entwickelte Software. Diese im Rahmen der vertragsmäßig erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software, von uns unter Einsatz modularer, von uns für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffenen Softwarebausteinen (Standart-Softwaremodulen), kundenspezifisch zusammengesetzt und auf den vertraglichen Leistungsanfordernissen angepasst worden (kundenspezifisches Anwendungsprogramm).

  6. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das kundenspezifische Anwendungsprogramm übertragen wir dem Kunden hiernach das ausschließliche, räumliche und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung zugrundeliegende Standard-Softwaremodul irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen.

  7. Wir bleiben ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, auf Grundlage dieser Entwicklung, sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten. Uns verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an den kundenspezifischen Lösungen zu innerbetrieblichen Zwecken.

  8. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 6 übernehmen wir für unsere Software die Gewähr für die ordnungsgemäße Duplizierung. Software von uns ist auf von uns spezifizierten Hardware- Produkten ablauffähig. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Im Übrigen wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn es wurde schriftlich etwas Anderes vereinbart. Für kundenspezifisch erstellte Software leisten wir Gewähr für die Übereinstimmung mit dem im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/ Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen. Wir leisten keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Programme, bei deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen Anwendungen, insbesondere nicht für solche, die uns im Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden.

11. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

  2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

  6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN – Kaufrechts, auch wenn der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder in das Ausland geliefert wird. Gleiches gilt, wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt später ins Ausland verlagert oder unerreichbar ist.

  2. Sofern Sie entgegen Ihren Angaben bei der Bestellung keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Fulda.

  3. Ist der Kunde Kaufmann iSd. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Fulda für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen können wir oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

13. Datenschutz

  1. Alle zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten werden durch den Verkäufer unter der Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet.

  2. Dieser Vertrag wird in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und der englischen Fassung, sowie bei Streitigkeiten gilt ausschließlich die deutsche Fassung. Es wird ausdrücklich auf eine Übersetzung in eine andere Sprache verzichtet.

 

isel Germany GmbH
Bürgermeister-Ebert-Straße 40
D – 36124 Eichenzell

Stand: 29.02.2024

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Softwarenutzungsbedingungen (AGB) als PDF-Datei



Einkaufsbedingungen der isel Germany GmbH

(in Anlehnung an die Lieferbedingungen für die Elektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V.)

 

1. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer) gelten jedoch nur insoweit, als der Besteller ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, es sei denn, dass die Parteien ein anderes schriftlich vereinbart haben. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

  3. An jeglicher Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen i n unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten, es sei denn, dass die Parteien ein anderes schriftlich vereinbart haben. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien erstellen.

  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich inklusive Verpackung, Zoll und Transport zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in den Aufträgen bzw. Bestellungen genannten Preise sind Festpreise, es sei denn, dass die Parteien ein anderes schriftlich vereinbart haben.

  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferer die damit erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten.

  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung der ihm gegen den Besteller aus dem jeweiligen Auftrag bzw. der Bestellung zustehenden Ansprüche.

  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.

  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

  4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung und Ablauf einer Frist von 4 Wochen zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

  5. Dem Lieferer zur Verfügung gestellte Unterlagen (Skizzen, Muster, Pläne, Software, etc.) bleiben Eigentum des Bestellers, dürfen Unbefugten nicht überlassen oder sonst wie zugänglich gemacht werden und sind bei Übergabe der Lieferung oder Leistung oder auf Aufforderung des Bestellers an ihn zurückzugeben.

4. Fristen für Lieferungen und Verzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus. Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller fortgesetzt und unverzüglich auf noch nicht vom Besteller erfüllte Lieferungen der vorbezeichneten Gegenstände hinzuweisen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferer die damit erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten.

  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 20% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

  4. Sonstige Ansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, bleiben unberührt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt daneben ebenfalls unberührt.

  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, lagert der Lieferer die Vertragsgegenstände für die Dauer von 4 Wochen kostenfrei.

5. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht erst nach Abnahme der Lieferungen und/oder Leistungen an der näher bezeichneten Versandanschrift, Verwendungsstelle oder Montageort auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich zur rechtzeitigen Übersendung von Versandanzeigen.

  2. Die Lieferungen sind vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken zu versichern.

6. Ausführung, Entgegennahme

  1. Der Lieferer gewährleistet, dass bei seinen Lieferungen und Leistungen alle einschlägigen sicherheitstechnischen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

  2. Nicht einwandfreie Lieferungen und Leistungen müssen von einem Besteller nur dann entgegengenommen werden, wenn sie lediglich unerhebliche Mängel aufweisen und die Verwendbarkeit nur unerheblich eingeschränkt ist.

  3. Die Bezahlung von Rechnungen des Lieferers bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung und damit keinen Verzicht auf dem Besteller zustehende Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik gehören, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 24 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs angerechnet beeinträchtigt ist. Im Falle eines versteckten Mangels bestehen die vorbezeichneten Pflichten des Lieferers ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Mangels.

  2. Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Mitteilung der Rüge; diese ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

  4. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. In jedem Fall der Mängelbeseitigung und auch dann, wenn der Besteller seine in Ziffer 5 aufgeführten Rechte geltend macht, hat der Lieferer die mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten (z.B. Demontage-, Einrichtungs-, Transport- und sonstigen Kosten) zu tragen bzw. dem Besteller zu ersetzen.

  5. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller nach seiner Wahl auf Kosten des Lieferers die mängelfrei zu liefernden Gegenständen oder zu erbringenden Leistungen anderweitig erwerben, die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen, die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung), oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder allein oder daneben Schadenersatz verlangen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf jegliche Art von Schäden.

  6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung. Der Lieferer bleibt gleichwohl zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wobei der Besteller die Kosten zu tragen hat.

  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 12 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.

  8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.

  9. Art. X (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller von jeglichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizuhalten und hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um dem Besteller eine verletzungsfreie Nutzung zu ermöglichen.

  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

  3. Art. X (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz gemäß VIII. Ziffer 5. zu verlangen.

9. Vertragsanpassung

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Sonstige Haftung

Die Haftung des Lieferers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Lieferer Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz oder die Niederlassung des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferer an jedem anderen, gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen.

  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12. Verbindlichkeit des Vertrages

Aufträge bzw. Bestellungen und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen sind nur in Schriftform gültig. Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich vom Besteller bestätigt werden. Sollte eine Vertragsbedingung aus irgendeinem Grund rechtswidrig oder ungültig sein, bleiben die restlichen Vertragsbedingungen rechtsgültig. Ansonsten versuchen die beiden Parteien die wirtschaftlich naheliegendste Lösung des Problems zu finden. Dasselbe gilt bei Regelungslücken.

 

isel Germany GmbH
Bürgermeister-Ebert-Straße 40
D – 36124 Eichenzell

Stand: 07.02.2024

 

Einkaufsbedingungen der isel Germany GmbH Stand (AEB) als PDF-Datei

Verhaltenskodex für Lieferanten als PDF-Datei